1889: Das Genossenschaftsgesetz

Victor Almé Huber und andere Ideengeber bereiten ab der Mitte des 19. Jahrhunderts den Weg für die Schaffung eines Genossenschaftsgesetzes.

Zwar leben die begüterten Bürger in den Städten fern ab des Elends der Arbeiter, Dienstboten und kleinen Angestellten. Doch erkennen Einige, dass die Quartiere der Armen Brutstätten eines moralischen und hygienischen Verfalls sind, der letztlich auch das Bürgertum bedroht. Darum, so die Einsicht, muss man das “Wohnungselend” lindern, und man will sich dazu des Genossenschaftsgedankens bedienen.

So kommt es, dass die ersten Ideengeber und Gründer von Baugenossenschaften das Wohnungselend der damaligen Zeit zwar aus eigener Anschauung kennen, aber es nicht erdulden müssen. Gut situierte Genossenschaftspioniere wie Victor Aimé Huber (Foto) bereiten ab 1850 mit ihren Schriften den Boden vor, auf dem 1862 die erste deutsche Baugenossenschaft in Hamburg entsteht.

Am 1. Mai 1889 tritt das “Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften”, kurz Genossenschaftsgesetz, in Kraft. Dieses Gesetz ist noch heute gültig. Der deutsche Staat sanktioniert fortan den Zusammenschluss in Genossenschaften “um minderbemittelten Personen und Familien den Bau und die Nutzung von billigen und gesunden Wohnungen zu ermöglichen”.

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