Lexikon

Begriffe - Fragen - Antworten

Klicken Sie auf einen Buchstaben oder den entsprechenden Begriff, um an die entsprechende Stelle der Seite zu springen. Unter dem jeweiligen Begriff finden Sie anschließend die mit dem Begriff in Verbindung stehenden häufigsten Fragen. Ihre Frage ist nicht dabei? Kontaktieren Sie uns!

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Abfall-App

Die neue Abfall-App stellt dem Anwender seine ganz persönlichen Abfuhrtermine und weitere Informationen rund um den Abfall zur Verfügung.

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Ablesung

In meiner Wohnung sind funkgesteuerte Messgeräte vorhanden. Wie erfolgt die Ablesung?
Die Verbrauchswerte für die Wasserzähler und für die Heizkostenverteiler werden per Fernauslesung durch den Messdienst erfasst und verarbeitet.
Lediglich für die Prüfung der Rauchwarnmelder muss dem Messdienst Zutritt zur Wohnung gewährt werden. Die Termine hierfür finden in der Regel von September bis November statt.

In meiner Wohnung sind noch keine funkgesteuerten Messgeräte installiert. Wie erfolgt die Ablesung?
Sie erhalten einen Termin zur Ablesung durch die Ablesefirma.
Wenn Sie den ersten Termin der Ablesefirma verpasst haben, erhalten Sie sofort einen neuen Termin vom Ableser. Halten Sie auch diesen Termin nicht ein, können die Zählerstände in Ihrer Wohnung nicht abgelesen werden. Ihre Verbräuche müssen dann geschätzt werden. Zur Vermeidung einer Schätzung können Sie einen dritten, letzten Termin mit der Ablese-Firma vereinbaren - dieser Termin ist dann jedoch kostenpflichtig für Sie.

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Bescheinigung

Ich benötige eine Vorvermieterbescheinigung, woher bekomme ich diese?
Bitte setzen Sie sich mit dem für Sie zuständigen Betreuungsteam in Verbindung. Nun erfolgt eine Prüfung Ihres Nutzungsverhältnisses und Ihres Mietkontos. Ist alles in Ordnung, erhalten Sie die entsprechende Bescheinigung.

Ich benötige eine Mietbescheinigung für das Amt, was ist zu tun?
Bitte kontaktieren Sie Ihr zuständiges Betreuungsteam, dies kann auch telefonisch erfolgen. Alles weitere wird Ihnen dort mitgeteilt.

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Brandschutz

Was kann ich für den Brandschutz im Hausflur tun?

Als Genossenschaft schätzen wir uns glücklich, insgesamt ein sehr gutes Miteinander zu pflegen. Aber es gibt auch Punkte, da reicht ein gutes Miteinander nicht aus. Beim Brandschutz zum Beispiel. Wenn es nämlich wirklich brennt, ist guter Rat zu spät, aber schnelle Hilfe lebenswichtig. Deshalb gibt es beim vorbeugenden Brandschutz klare Vorgaben. Und kein Pardon. Weder von der zuständigen Behörde noch von der Hausverwaltung.

Dabei macht es auch keinen Unterschied, ob Sie als Mieter*in in einem großen 10-Geschosser oder in einem kleineren Mehrfamilienhaus wohnen. Die Hausflure, die Treppenhäuser und alle gemeinschaftlich genutzten Räume sind absolut nicht zum Abstellen privater Gegenstände vorgesehen. Aus nachvollziehbaren Gründen: Zum einen handelt es sich bei den Fluren und Treppenhäusern um Rettungswege, die im Brand- oder Katastrophenfall frei zugänglich sein müssen. Zum anderen sind diese Bereiche freizuhalten von potenziell brennbaren Materialien.

Im Folgenden ein paar Beispiele:

Abfall, Altglas, Altpapier

Den Abfall für ein paar Minuten vor die Tür zu stellen und beim nächsten Gang mit zur Tonne zu nehmen, ist in Ausnahmefällen durchaus möglich. Ganze Sammlungen aus Altpapier und Altglas, und das über einen längeren Zeitraum, das geht aber auf gar keinen Fall. Hier heißt es: Entweder in der eigenen Wohnung aufbewahren oder direkt entsorgen!

Leergut und Getränkekästen

Mehrwegflaschen sind grundsätzlich begrüßenswert. Aber nicht vor der Wohnung auf dem Flur. Weder als Einzelflaschen noch in Getränkekästen. Ob gefüllt oder geleert, Ihre Getränkeflaschen gehören Ihnen und damit in Ihre Wohnung. Bei Leergut empfehlen wir eine regelmäßige Rückgabe, damit große „Sammlungen“ gar nicht erst entstehen.

Schuhschränke und Garderoben

Auch wenn es ein schönes Zeichen gegenseitigen Vertrauens ist, wenn Mieter*innen ihre Schuhe und Jacken auf den Fluren aufbewahren: Der vorbeugende Brandschutz und die Hausordnung sagen ganz klar NEIN. Ob lose auf dem Boden oder in Schränken und Garderoben, wie sie Ihre Sachen aufbewahren, ist Ihre Sache. Hauptsache in der Wohnung – und nicht davor!

Räder, Roller, Reifen

Fahrzeuge, dazu zählen auch Fahrräder und Roller, sind in den Fluren und Treppenhäusern absolut tabu. Und trotzdem finden sich immer wieder Vehikel an Stellen, wo sie nicht hingehören. Fahrräder, gekettet an Handläufe, ganze Roller-Rudel auf Fluren, wildes Kinderwagen-Parken in Gemeinschaftsräumen. Alles mit Rädern (auch Rollatoren und Rollstühle) gehört in die eigene Wohnung oder in die dafür ausgewiesenen Bereiche.

Einfache Regeln, mehr Sicherheit für alle

Die Hausordnung ist Bestandteil des Nutzungsvertrages. Hier heißt es wörtlich: „Zur Einhaltung des vorbeugenden Brandschutzes ist das Abstellen von Gegenständen jeglicher Art in den Hausfluren, Treppenhäusern und gemeinschaftlich genutzten Räumen untersagt.“ In der Vergangenheit waren wir bei der Durchsetzung oftmals großzügig. Da diese Regel aber direkte Auswirkungen auf die Sicherheit unserer Mieter*innen und Gebäude hat, werden wir in Zukunft gesteigerten Wert auf ihre Einhaltung legen. Helfen Sie uns. Prüfen Sie selbst, ob  Sie noch Gegenstände auf dem Flur, im Treppenhaus oder in Gemeinschaftsräumen platziert haben.

Was soll ich tun, wenn es brennt?

  • Verlassen Sie sofort den Brandort so wie Sie sind. Kleidung, Gegenstände und Wertsachen können ersetzt werden – Sie nicht!
  • Bewegen Sie sich bei dichtem Rauch möglichst in Bodennähe. Ein nasses Tuch vor Mund und Nase kann das Atmen erleichtern.
  • Rufen Sie so schnell wie möglich die Feuerwehr unter der 112 an. Nennen Sie Ihren Namen, Adresse und den Brandort.
  • Überprüfen Sie, ob sich noch Menschen im Gefahrenbereich befinden – falls ja,  warnen Sie diese.
  • Kehren Sie niemals in ein brennendes Gebäude zurück!

Falls es im Treppenhaus brennt:

  • Bleiben Sie unbedingt in der Wohnung!
  • Rufen Sie die Feuerwehr unter der 112.
  • Schließen Sie die Türen, dichten Sie diese mit einem feuchten Tuch ab.
  • Machen Sie sich am Fenster für die Feuerwehr bemerkbar.

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Grünlandpflege

Was gehört zur Grünlandpflege?

In Ihrer Betriebskostenabrechnung ist unter anderem die Position "Grünlandpflege" aufgelistet. Dies umfasst im Wesentlichen: Rasen mähen, Beschnitt von Bäumen und Sträuchern, Abfuhr von Gartenabfällen, Entfernen verblühter Blumen, Beseitigung von Sträuchern/Bäumen (beispielsweise aufgrund des Alters, aufgrund von Witterungs- und Umwelteinflüssen usw.), Neubepflanzung von Sträuchern/Bäumen, Nachsäen des Rasens. Ebenso fallen in die Position Gartenpflege: Kosten für die Beseitigung von Sturmschäden an.

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Kündigung der Mitgliedschaft

Das Mitglied kann zum Schluss eines Geschäftsjahres durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft erklären. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und muss der Genossenschaft spätestens am 31.12. des laufenden Geschäftsjahres zugegangen sein. Die Kündigungsfrist beträgt 2 Jahre.

Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen sechs Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt, auszuzahlen. Der Ausgeschiedene kann jedoch die Auszahlung nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach seinem Ausscheiden und nicht vor Feststellung der Bilanz verlangen. Soweit die Feststellung der Bilanz erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Ausscheiden des Mitgliedes erfolgt, ist das Auseinandersetzungsguthaben von Beginn des 7. Monates an mit 4 % zu verzinsen. Der Anspruch auf Auszahlung verjährt in drei Jahren.

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Mietbescheinigung

Worin liegt der Unterschied zwischen Miet- und Vormieterbescheinigung?

Der Unterschied zwischen einer Mietbescheinigung und einer Vorvermieterbescheinigung liegt in ihrem Zweck und dem Aussteller:

  1. Mietbescheinigung:
    • Zweck: Wird oft für Behörden oder Arbeitgeber benötigt, um nachzuweisen, dass Sie tatsächlich Mieter*in einer bestimmten Wohnung sind und auf welche Höhe sich die Mietzahlungen belaufen.
    • Aussteller: Diese Bescheinigung wird in der Regel vom aktuellen Vermieter ausgestellt.
    • Inhalt: Informationen wie Adresse, die Höhe der Miete, eventuelle Nebenkosten und seit wann Sie in der Wohnung wohnen.
  2. Vorvermieterbescheinigung:
    • Zweck: Dient dazu, einem neuen potenziellen Vermieter zu bestätigen, dass Sie zuverlässig Ihre Miete gezahlt haben. Sie wird häufig bei der Bewerbung um eine neue Wohnung verlangt.
    • Aussteller: Diese Bescheinigung wird vom vorherigen Vermieter ausgestellt.
    • Inhalt: Informationen über die Mietdauer, ob es Probleme mit Zahlungen oder anderen Verpflichtungen gab und oft auch eine allgemeine Einschätzung Ihres Verhaltens als Mieter*in.

Zusammengefasst: Die Mietbescheinigung ist ein Nachweis der aktuellen Mietsituation, während die Vorvermieterbescheinigung eine Art Referenzschreiben vom vorherigen Vermieter darstellt.

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Personenaufzüge

Einige unserer Wohnanlagen verfügen über Personenaufzüge, die Ihnen den Alltag erleichtern. Die Benutzung der Aufzüge ist für alle Nutzer kostenlos und rund um die Uhr möglich. Bitte beachten Sie jedoch die folgenden Hinweise:

- Verhalten Sie sich in den Aufzügen ruhig und respektvoll gegenüber anderen Nutzern und dem Eigentum der Genossenschaft.

- Halten Sie die Türen der Aufzüge nicht unnötig offen oder blockieren Sie sie nicht mit Gegenständen. Dies kann zu Störungen führen und den Betrieb beeinträchtigen.

- Überladen Sie die Aufzüge nicht und achten Sie auf die maximale Personen- und Lastenzahl, die an der Innenseite der Aufzugtüren angegeben ist.

- Wenn Sie mit Kindern oder Haustieren unterwegs sind, achten Sie darauf, dass diese nicht unbeaufsichtigt in den Aufzügen spielen oder herumlaufen.

- Im Falle eines Notfalls drücken Sie den Alarmknopf im Aufzug und bleiben Sie ruhig. Es wird sich umgehend ein Mitarbeiter des Notdienstes bei Ihnen melden und Ihnen helfen.

Wir bitten Sie, uns eventuelle Schäden oder Mängel an den Aufzügen umgehend zu melden, damit wir diese schnellstmöglich beheben können. Wir danken Ihnen für Ihre Mithilfe und wünschen Ihnen eine angenehme Fahrt.

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Rauchwarnmelder

Gibt es eine Rauchwarnmelderpflicht?

Ja! Alle Bundesländer haben den Einbau von Rauchwarnmeldern bereits zur Pflicht gemacht. Rauchwarnmelder müssen in Schlafräumen und Kinderzimmern und zum Teil auch in anderen Räumen angebracht werden sowie in Fluren und Räumen, die hieraus als Fluchtwege dienen. Ihre Wohnung wurde daher mit hochwertigen Techem Funk-Rauchwarnmeldern ausgestattet. Aber auch die Betriebsbereitschaft der Geräte muss sichergestellt sein. Dafür sind regelmäßige Prüfungen erforderlich.

Warum werden Rauchwarnmelder in meine Wohnung eingebaut?
Ihre Sicherheit ist uns wichtig: Seit 01.01.2026 wurden alle Wohnungen der WGH mit den lebensrettenden Geräten ausgestattet, dies ist gesetzlich vorgeschrieben.

Wie lange funktionieren die Rauchwarnmelder?
Die Rauchwarnmelder sind mit besonders langlebigen Batterien ausgerüstet, die mindestens zehn Jahre halten sollen. Nach Ablauf dieser zehn Jahre wird der Rauchwarnmelder ausgetauscht.

Warum müssen meine Rauchwarnmelder durch den Messdienst geprüft werden?
In Halberstadt ist die Ausstattung und jährliche Wartung aller Wohnungen mit Rauchwarnmeldern gesetzlich vorgeschrieben. Diese Prüfung muss zwingend einmal jährlich in Form einer Sicht- und Funktionsprüfung durch einen hierfür speziell geschulten Service-Mitarbeiter erfolgen. Die Prüfung dient zu Ihrer eigenen Sicherheit. Bei den Funk-Rauchwarnmeldern muss dank der Funk-Ferninspektion die Wohnung nicht mehr betreten werden.

Bitte beachten Sie:
Als Wohnungsnutzer haben Sie eine Duldungs- und Mitwirkungspflicht (§ 554 BGB) für Maßnahmen, die gesetzlich erforderlich sind bzw. der Verbesserung der Mietsache dienen. Dies verpflichtet Sie, zur Durchführung der Rauchwarnmelder-Prüfung dem Service-Mitarbeiter Zutritt zu Ihrer Wohnung zu gewähren und die Prüfung zu dulden bzw. dafür Sorge zu tragen, dass die Prüfung ermöglicht wird.

Muss ich meine Rauchwarnmelder beim Renovieren abnehmen?

Ja. Bevor Sie mit der Renovierung beginnen, nehmen Sie die Rauchwarnmelder bitte von der Montageplatte ab. Achten Sie darauf, dass die Geräte nicht verstaubt oder beschädigt werden. Nach Abschluss der Renovierungsarbeiten sind die Rauchwarnmelder unverzüglich (max. nach 14 Tagen) wieder an die ursprüngliche Stelle zu montieren. Danach muss der Rauchwarnmelder durch Auftrag an Techem oder die DOMICIL Energiepartner GmbH wieder aktiviert werden. Beachten Sie hierzu bitte die Hinweise und Beschreibungen in der Bedienungsanleitung.

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Tierhaltung

Was muss ich über Tierhaltung wissen?

Haustiere machen Spaß und bereichern das Leben. Und wenn alle Tierhalter*innen ein paar Regeln einhalten, klappt das auch in so großen Nachbarschaften wie bei der WGH eG. Klare Regeln plus etwas gesunder Menschenverstand sind die beste Basis für ein harmonisches Miteinander von Menschen und Tier. Wir haben uns die Hausordnung angeschaut und stellen hier die wichtigsten Regeln zum Thema Haustiere vor.

Tierhaltung im Allgemeinen

Grundsätzlich haben wir bei der WGH eG nichts gegen Tierhaltung. Wer Haustiere
in seiner Wohnung halten möchte, der sollte das auch tun dürfen. Sobald die Tiere aber größer oder gefährlicher sind als die typischen Kleintiere (Fische und Hamster etc.), muss die Genossenschaft die Haltung in Schriftform genehmigen. Bei allen Tieren gilt das Gleiche: Keine Belästigung oder Gefährdung von Mitbewohnern, immer artgerechte Haltung, Halter*innen haften für Schäden, Genehmigungen können widerrufen werden.

Kleintiere & Exoten

Solange sie in angemessener Zahl gehalten werden und keine Beschwerden anderer Mitbewohner vorliegen, ist die Haltung von Kleintieren ohne Genehmigung möglich. Eine klare Ausnahme bilden exotische Tierarten, die potenziell gefährlich sind oder ein höheres Störpotenzial haben. Schlangen, giftige Tiere, Papageien u. Ä. benötigen immer eine Genehmigung! Bei exotischen Tierarten ist es sinnvoll, vorab selbst zu prüfen, ob eine Haltung von Gesetzes wegen überhaupt möglich ist.

Hunde

Wir in der Genossenschaft mögen Hunde. Damit das so bleibt, muss jede Hundehaltung bei uns gemeldet und schriftlich genehmigt werden. So eine Genehmigung erfolgt widerruflich. Wenn Störungen, Gefährdungen oder Verstöße gegen das Tierschutzgesetzt auftreten, können wir die Genehmigung entziehen. Dass Hunde im Haus und in den Außenanlagen an die Leine gehören, versteht sich von selbst. Auch, dass sie von Spielplätzen fernzuhalten sind. Verschmutzungen und Gassi-Hinterlassenschaften sind natürlich sofort zu beseitigen.Und in Aufzügen gilt besondere Rücksichtnahme auf andere Bewohner*innen.

Katzen

Für Katzenhalter*innen ist es ratsam, Geruchs- oder Geräuschbelästigungen zu vermeiden. Riechbare Katzenklos und nächtliche Katzenkonzerte können in der Nachbarschaft für Missstimmung sorgen. Genauso wie Abflussrohre, die durch Katzenstreu verstopft sind. Deshalb gehört Katzenstreu nicht ins WC. Katzennetze am Balkon benötigen die Zustimmung der Genossenschaft. Und natürlich gilt bei Katzen wie bei Hunden: Verunreinigungen im Haus und in den Außenanlagen immer sofort beseitigen!

Fazit

Hunde müssen immer genehmigt werden, exotische und potenziell gefährliche
Tiere auch. Grundsätzlich ist es besser, vorab mit uns zu sprechen als einfach ein Tier anzuschaffen. In den allermeisten Fällen finden wir gemeinsam eine Lösung, mit der sich Mensch und Tier wohlfühlen.

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Wohngeld

Wohngeld ist eine staatliche Sozialleistung in Deutschland, die Menschen mit geringem Einkommen dabei unterstützt, ihre Wohnkosten zu decken.

Es gibt zwei Hauptformen von Wohngeld:

  • Mietzuschuss: Für Mieterinnen und Mieter.
  • Lastenzuschuss: Für Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum.

Um Wohngeld zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, wie z.B. eine Einkommensgrenze. Der Antrag muss bei der Wohngeldstelle der jeweiligen Kommune gestellt werden.

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Wohnungsübergabe

Was muss ich bei der Wohnungsübergabe beachten?

Schade, dass Sie ausziehen! Doch wir wollen Ihnen den Umzug in Ihr neues Zuhause so einfach wie möglich gestalten. Um die Wohnung reibungslos abnehmen zu können, bitten wir Sie daher Folgendes zu beachten:

  • Wände und Decken falls notwendig streichen oder tapezieren
  • Verkleidungen wie Decken- und Wandtäfelungen, Styroporplatten einschließlich deren Kleberückstände, Zwischenböden und jegliche Anbauten entfernen und Montage- sowie Demontagespuren beseitigen
  • Dübel, Nägel, Wandhaken etc. entfernen und Löcher verschließen
  • Plakate, Aufkleber, Schilder und Ähnliches von Türen, Wänden und Einbaumöbeln entfernen
  • alle zur Wohnung gehörenden Bauteile und Einrichtungsgegenstände zum Abnahmetermin wieder einbauen
  • Ihre Einbauten bzw. technischen Geräte entfernen
  • Auslegware und Fußbodenbeläge, die nicht zur Grundausstattung gehören, entfernen
  • Reste von Klebemitteln und Belägen ablösen
  • Abstellräume, Dachböden sowie Keller ausräumen und besenrein übergeben
  • Fenster, Innentüren, Badewanne/Dusche, Waschbecken, WC, Heizkörper, Schalter und Steckdosen reinigen
  • Alle Schlüssel, die zur Wohnung gehören, auch die, die Sie auf eigene Kosten anfertigen ließen, bei der Endabnahme bereithalten und übergeben
  • Wasserabsperrventil in Bad oder Küche verschließen

Was sind Mängel bei einer Wohnungsabnahme?

Über die Trennung zwischen normaler Abnutzung und echten Mängeln besteht bei einer Wohnungsübernahme oft Uneinigkeit. Gebrauchsspuren auf Böden oder Badarmaturen sind keine Mängel, Brandflecken oder Klebereste aber schon. Zudem muss die Mietsache voll funktionsfähig sein.

Wer sollte bei der Wohnungsabnahme anwesend sein?

Im Normalfall findet die Wohnungsabnahme einer Mietwohnung zwischen Mieter und Vermieter statt. Bei größeren Vermietergesellschaften übernimmt das oft der Hausmeister. Auch du kannst dich per Vollmacht vertreten lassen, wenn es nicht anders geht. Eine weitere Person als Zeuge ist ratsam.

Ich habe noch Sperrmüll. Was muss ich tun?

Wenden Sie sich bitte an die Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR, enwi, T.: 03941-68800 und vereinbaren Sie rechtzeitig einen Entsorgungstermin.

Sie haben weitere Fragen zur Wohnungsübergabe? Diese können wir gemeinsam in einem Vorabnahmetermin klären. Setzen Sie sich dazu gern mit unserem Betreuungsteam in Verbindung.

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