Lexikon

Begriffe - Fragen - Antworten

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Kündigung der Mitgliedschaft

Das Mitglied kann zum Schluss eines Geschäftsjahres durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft erklären. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und muss der Genossenschaft spätestens am 31.12. des laufenden Geschäftsjahres zugegangen sein. Die Kündigungsfrist beträgt 2 Jahre.

Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen sechs Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt, auszuzahlen. Der Ausgeschiedene kann jedoch die Auszahlung nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach seinem Ausscheiden und nicht vor Feststellung der Bilanz verlangen. Soweit die Feststellung der Bilanz erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Ausscheiden des Mitgliedes erfolgt, ist das Auseinandersetzungsguthaben von Beginn des 7. Monates an mit 4 % zu verzinsen. Der Anspruch auf Auszahlung verjährt in drei Jahren.

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