Lexikon

Begriffe - Fragen - Antworten

Klicken Sie auf einen Buchstaben oder den entsprechenden Begriff, um an die entsprechende Stelle der Seite zu springen. Unter dem jeweiligen Begriff finden Sie anschließend die mit dem Begriff in Verbindung stehenden häufigsten Fragen. Ihre Frage ist nicht dabei? Kontaktieren Sie uns!

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Umzug

Was muss ich beim Umzug in eine neue Wohnung alles beachten?
Ein Umzug bringt eine Menge To-dos mit sich, die man im Blick haben sollte. Um Ihnen die Planung ein wenig zu erleichtern, haben wir in unserem Service-Tipp "Umzug" neben wertvollen Tipps auch eine Checkliste vorbereitet.

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Untervermietung

Ich möchte einen Untermieter aufnehmen, ab wann muss ich die WGH informieren?
Sie sind verpflichtet Ihren Vermieter sofort zu informieren, sobald eine weitere Person bei Ihnen einzieht oder sich längerfristig bei Ihnen aufhält. Melden Sie sich bitte bei Ihrem zuständigen Betreuungsteam.
Bevor Ihrem Wunsch stattgegeben werden kann, prüfen wir folgende Punkte:

1. Es darf keine vollständige Untervermietung der Wohnung vorliegen.
2. Die Wohnung sollte angemessenen Wohnraum für die Anzahl der Bewohner bereitstellen.
3. Die Person des Untermieters wird überprüft.

Diese Bedingungen müssen erfüllt sein, um eine Genehmigung zur Untervermietung zu erhalten. Sie bekommen in jedem Fall eine schriftliche Antwort. Bitte beachten Sie: Die Genehmigung zur Untervermietung kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Vermieter widerrufen werden.

Mein Untermieter ist ausgezogen, was ist zu tun?
Bitte informieren Sie uns umgehend, dieses hat in schriftlicher Form zu erfolgen.

Was muss ich sonst noch beachten?
Als Wohnungsgeber sind Sie verpflichtet, Ihrem Untermieter den Einzug in Ihre Wohnung schriftlich zu bestätigen. Das Unterlassen einer Bestätigung des Ein- oder Auszuges sowie die falsche oder nicht rechtzeitige Bestätigung des Ein- oder Auszugs können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen geahndet werden. Eine Wohnungsanschrift darf nicht für eine Anmeldung angeboten oder zur Verfügung gestellt werden, wenn ein tatsächlicher Bezug der Wohnung weder stattfindet noch beabsichtigt ist. Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.           

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